Der EuGH hat am 19.07.2012 entschieden:
.....die Botschaft sei eine Niederlassung im Sinne der EU-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit....ein ausländischer Staat kann sich gegenüber deutschen Arbeitsgerichten nicht auf die völkerrechtliche Immunität seiner Botschaften berufen.....
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